Meldestelle nach dem
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet uns, die Diakoniestationen im Kirchenkreis Herford gemeinnützige GmbH, eine interne Meldestelle für die Abgabe von Meldungen über Verstöße im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes einzurichten.

Neber dieser gesetzlichen Verpflichtung ist es für uns eine Selbstverständlichkeit, im Sinne unserer Professionalität, Glaubwürdigkeit und Transparenz, alle Arbeitsabläufe so zu gestalten, dass sie rechtskonform, d.h. unter Einhaltung von Recht und Gesetz ablaufen. Das gilt für alle Mitarbeitenden in allen Organisation- und Tätigkeitsbereichen des Unternehmens.

Sollten dennoch (mögliche) Rechtsverstöße bekannt werden, können diese der internen Meldestelle angezeigt werden. Das kann auch in Form einer anonymen Meldung erfolgen.

Dazu folgende allgemeine Erläuterungen zu Umsetzung des HinSchG:

1.   Was versteht man unter einer Internen Meldestelle?

An eine interne Meldestelle können sich so genannte „Hinweisgeber*innen“, d.h. Personen, die insbesondere im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit zum Unternehmen stehen, Hinweise/Meldungen abgeben, sofern ihnen Informationen über Verstöße gegen Recht und Gesetz vorliegen.

Die interne Meldestelle ist über allgemein bekannten Meldekanäle, insbesondere per E-Mail, telefonisch oder in besonderen Fällen auch persönlich erreichbar. Sie können persönlich entscheiden, auf welchem Weg Sie die Meldestelle kontaktieren möchten.

Die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraute Person ist bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Es wird sicherstellt, dass es nicht zu Interessenkonflikten bei der Bearbeitung der Meldungen an die interne Meldestelle kommt. Zudem besitzt die betraute Person über die notwendigen Kenntnisse, Hinweise bzw. Meldungen gegen Verstöße entgegenzunehmen, weiterführend zu bearbeiten, Ermittlungen zur Sachverhaltsklärung einzuleiten oder zuständige Behörden und Gerichte zu informieren. Weiterhin leitet sie bei Bedarf Präventionsmaßnahmen ein, damit vergleichbare Fälle in Zukunft vermieden werden. Die interne Meldestelle entscheidet auch darüber, Hinweise/Meldungen mangels Substanz nicht weiterzuverfolgen.

Die Tätigkeit der internen Meldestelle unterliegt den maßgeblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und dem Gebot der Vertraulichkeit. Vertraulichkeit wird der/dem Hinweisgeber*in verlässlich zugesichert.

2.    Welche Verstöße können hier gemeldet werden?

Hier können Rechtsverstöße, also Handlungen, die gegen Gesetze oder Rechtsverordnungen verstoßen, oder die bußgeldbewehrt sind, gemeldet werden, soweit die Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib und Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigen oder ihrer Vertretungsorgane dienen.

Beispielhaft und nicht abschließend sind hier zu nennen:

  • Korruption oder Bestechung,
  • Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug,
  • Geldwäsche oder Illegale Zahlungen,
  • Mobbing oder Belästigung,
  • Verstoß gegen Wettbewerbs- oder Kartellrecht,
  • Verstoß gegen Umweltschutzvorschriften,
  • Verstoß gegen Rechnungslegungs- oder Buchführungsvorschriften,
  • Verstoß gegen Datenschutzvorschriften oder IT-Sicherheitsrichtlinien etc.

Sofern ein Hinweis bzw. eine Meldung an die interne Meldestelle erfolgt, genießt der/die meldende Person Schutz vor Repressalien wie zum Beispiel Benachteiligungen im Zusammenhang mit seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit und den Schutz seiner/ihrer Identität im Sinne des HinSchG.

Wir verpflichten uns daher, Hinweisgebende zu schützen. Wir dulden keinen Druck auf Hinweisgebende oder deren Diskriminierung. Im Gegenzug gilt für die betroffene Person die Unschuldsvermutung, solange sie nicht wegen eines Verstoßes verurteilt worden ist.

3.    Welche Meldungen werden hier nicht erfasst oder bearbeitet?

In den Rahmen dieses Meldesystems fallen keine allgemeinen Beschwerden, da sie in der Regel keinen Rechtsverstoß darstellen. Hierfür stehen andere Kanäle, bspw. Beschwerdemanagement, Einschaltung behördlicher Beschwerdestellen etc.  zur Verfügung.  

4.    Wer kann einen Hinweis nach dem HinSchG abgeben?

Das deutsche HinSchG richtet sich vorrangig an Beschäftigte. Dazu zählen insbesondere Arbeitnehmer*innen. Darüber hinaus ermöglicht das Gesetz auch Meldungen von Personen, die beruflich oder persönlich mit dem Unternehmen in Kontakt stehen. Daher können auch diese Personen Meldungen über diesen Meldekanal abgeben.  

5.    Kann ich einen Hinweis auch anonym abgeben?

Die Schutzwirkung des HinSchG baut darauf auf, dass sich die hinweisgebende Person identifiziert. Nur so sind Rückmeldungen, Rückfragen, Folgemaßnahmen und der Schutz vor Repressalien wirksam umsetzbar. Anonyme Meldungen sind gleichwohl möglich und werden bearbeitet, sofern die notwendigen Informationen zur Aufnahme und Klärung des gemeldeten Sachverhaltes erhoben werden können.    

6.    Wie läuft das Meldeverfahren ab?

Wenn eine Person Informationen über (mögliche) rechtliche Verstöße hat, kann sie diese über dieses Portal melden. Nachdem der/die Hinweisgeber*in sich über die wesentlichen Rechte und Pflichten informiert hat, kann sie unten über das Online-Formular ihre Meldung abgeben.

Dort sind vorzugweise der Namen und die Kontaktdaten einzutragen. Anschließend kann über die Beantwortung der hinterlegten Fragen, den Sachverhalt so konkret wie möglich dargestellt werden. Nach Eingang der Meldung wird sich der/die Mitarbeiter*in der internen Meldestelle unverzüglich mit der Meldung befassen und innerhalb von sieben Werktagen eine Eingangsbestätigung zusenden.

Im Rahmen der Untersuchung des Sachverhalts kann es erforderlich sein, nochmals auf den/die Hinweisgeber*in zuzukommen, um mögliche Fragen zu klären. Hierzu ist es erforderlich, dass die meldende Person bereit ist, den geschilderten Sachverhalt weiterführend aufzuklären. Außerdem kann es sinnvoll sein, zeitnah zur eingegangenen Meldung ein persönliches oder telefonisches Gespräch mit dem/der Hinweisgeber*in zu führen, sofern dies gewünscht wird oder zur Klärung des Sachverhalts beiträgt.

In der internen Meldestelle wird die Meldung geprüft und abgeschätzt, welche Folgemaßnahmen sinnvoll und erforderlich sind. Nach spätestens drei Monaten erhält der/die Hinweisgeber*in von der internen Meldestelle eine Rückmeldung zu den jeweils ergriffenen Maßnahmen und deren Folgen.

7.    Wann schützt das HinSchG insbesondere nicht?

Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht geschützt.

Außerdem darf die hinweisgebende Person ihre Informationen nicht durch Ausübung einer Straftat erlangt haben. In bestimmten Fällen können Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte Auskunft über die Identität der hinweisgebenden Person verlangen. Bitte überlegen Sie vorher gut, ob die Hinweise bzw. die Meldungen der Wahrheit entsprechen und nach bestem Wissen gemeldet worden sind.

Falschmeldungen können beteiligten Personen einen schwerwiegenden Schaden zufügen und werden unter Umständen strafrechtlich verfolgt.  

 

Ihre Meldung

Nutzen Sie bitte zur Meldung das nachfolgende Online-Formular. Alternativ können Sie sich das Meldeformular auch als PDF herunterladen. 

Meldeformular als PDF downloaden

Den ausgefüllten Ausdruck des Meldeformulars bitte an die folgende Anschrift senden:

Vertrauliche Angelegenheit
Diakoniestationen im Kirchenkreis Herford gGmbH
Interne Meldestelle
Mühlenstraße 27
32130 Enger

 

 

Hinweisgeber Formular

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder
Erstmeldung oder Folgemeldung*
Ist es, zum geschilderten Vorfall, die erste Meldung auf diesem Melde-System oder eine Folgemeldung? Sollte es eine Folgemeldung sein, so weisen Sie in der Sachverhaltsdarstellung auf die vorherige(n) Meldung(en) hin.
Angaben zur Person
Das HinSchG sieht grundsätzlich keine anonymen Meldungen vor. Es handelt sich hier allerdings nicht um Pflichtfelder, daher sind anonyme Meldungen möglich. Bitte geben Sie für Rückfragen und die gesetzlich vorgesehenen Rückmeldungen vorzugsweise Ihre privaten Kontaktdaten an.
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